Satzung des Turn- und Sportvereins 1920 Oberöwisheim e.V.
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 04. Juli 1920 in Oberöwisheim gegründete Verein trägt den Namen „Turn- und Sportverein Oberöwisheim 1920 e.V.“. Seine Farben sind: „Grün-Weiß“.
Der Verein hat seinen Sitz in 76703 Kraichtal und ist unter Aktenzeichen VR 191 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Karlsruhe, des Badischen Fußballverbandes und des Badischen Turner Bundes. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung als für sich rechtsverbindlich an. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung dieser Verbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen an übergeordnete Verbände zu übertragen. Dies gilt ebenso bei Verstö-
ßen gegen die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände.
Der Verein kann in weiteren Fachverbänden Mitglied werden, deren Sportarten auf wettkampf-, breiten- oder freizeitsportlicher Basis betrieben werden. § 1 Abs. 4 gilt dann entsprechend.
§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, vor allem des Fußball- und Turnsports und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder auch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.
§ 3 – Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Passives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, selbst nicht Sport treibt, im Übrigen aber bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern. Aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Falle eine Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vorgelegt werden. Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat.
Mitglieder des Vereins, die sich um die Förderung, den Erhalt und satzungsmäßiger Fortführung in geeigneter Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie müssen zur Zeit der Ehrung noch Mitglied des Vereins sein und sollten eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 4 – Aufnahme/Anpassungen
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Gesamtvorstand entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung ist endgültig. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
Juristische Personen können auf schriftlichen Antrag passives Mitglied werden. Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen wird im Einzelfall vom Gesamtvorstand festgelegt. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 5 – Verlust der Mitgliedschaft, Vereinsstrafen
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen durch Liquidation). Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.
Der Austritt und wesentliche Mitgliedsänderungen können nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an ein Mitglied des Gesamtvorstands zu richten.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Gesamtvorstand beschlossen werden
Das Mitglied ist vorher schriftlich zu den Vorwürfen zu hören. Der Gesamtvorstand beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen.
Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen und Gelder etc. die sich in seinem Besitz befinden, sind unverzüglich zurückzugeben. Gegen Vereinsmitglieder, die sich eines Vergehens im Sinne der oben genannten Gründe schuldig gemacht hat, kann eine Vereinsstrafe verhängt werden. Vereinsstrafen sind Rügen, zeitlicher Ausschluss von Vereinsveranstaltungen und vom Sportbetrieb und/oder Geldbußen. Es gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie beim Ausschluss sinngemäß.
§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben die gleichen Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
Jugendliche Mitglieder haben ab dem vollendeten 16. Lebensjahr das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Dieses ist höchstpersönlich auszuüben.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Vorschriften dieser Satzung sowie die Beschlüsse des Vereins zu befolgen. Es soll an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins rege teilnehmen.
Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den angesetzten Spielen und Wettkämpfen für den Verein oder an den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen des jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet.
Mitglieder, die sich benachteiligt oder zurückgesetzt fühlen, können sich zur Schlichtung an den Gesamtvorstand wenden.
Für Angehörige von Betriebs- oder Firmensportgemeinschaften gelten die vom Badischen Fußballverband erlassenen besonderen Bestimmungen.
§ 7 – Finanzen des Vereins
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird ausschließlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Ausgaben bis zu 10.000,- Euro im Einzelfall zu tätigen.
Die Mitgliederversammlung genehmigt Ausgaben über 10.000,- Euro. Diese Bestimmung ist vom Gesamtvorstand im Innenverhältnis zu beachten.
Die Vorstände (Vertreter) sind für die Finanzen des Vereins zuständig. Die Buchhaltung tätigt im Einzelfall Ausgaben weitgehend selbständig, im Rahmen der entsprechenden Beschlüsse der zuständigen Organe. Die Buchhaltung führt über Einnahmen und Ausgaben Buch und legt diese der Geschäftsführung vor. Die Vostände (Vertreter) legen der Mitgliederversammlung hierüber Rechenschaft ab.
Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan (bestehend aus den jeweiligen Abteilungen) aufzustellen. Anhand der Haushaltspläne werden die Mitgliedsbeiträge, bzw. Gelder zugeordnet.
Gelder, die im Geschäftsjahr übrigbleiben, fließen in die Haushaltsplanung des folgenden Geschäftsjahr als Kapital mit ein, sowie die erwirtschafteten Gelder (z.B. Einnahmen durch Feste, Veranstaltungen, usw.).
Den einzelnen Abteilungen bleibt es vorenthalten eine eigene Kasse zu führen. Die Abteilungen sind berechtigt, eigene Kassen zu führen. Sie haben über die ihnen zufließenden Mittel Buch zu führen.
Das wirtschaftliche Ergebnis der Abteilungskassen ist nach Ende eines Geschäftsjahres vom jeweiligen Kassenführer der Abteilungskassen dem Geschäftsführer mitzuteilen. Der Buchhalter (Verwaltung und Finanzen) führt das Ergebnis der einzelnen Abteilungskassen mit der Hauptkasse des Vereins zusammen. Die Kassenführer der Abteilungskassen sind dem Geschäftsführer und der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.
Ersparte Gelder bleiben den Vereinsabteilungen erhalten.
§ 8 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands.
§ 9 – Mitgliederversammlung
In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die im ersten Quartal stattfinden soll. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle anderen Organe bindend.
Zur Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kraichtal.
Außerhalb von Kraichtal wohnende Mitglieder sind schriftlich einzuladen. Schriftliche Einladungen können auch per E-Mail erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen. Sie müssen spätestens eine Woche vor dem Termin an den Gesamtvorstand gerichtet werden.
Ausschließlich der Mitgliederversammlung stehen zu:
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses wird vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.
Auf Beschluss der Vorstandschaft oder auf schriftlichen Antrag, unter Angabe des Zwecks und des Grundes, von einem Zehntel aller Mitglieder, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Für die Einberufung gilt der in § 9 beschriebene Modus.
§ 10 – Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche im Gesamtvorstand:
Gesamtvorstand
Vorstand Verwaltung
Der Vorstand Verwaltung leitet die Geschäfte des Vereins und ist verantwortlich für die Vertretung des Vereins gegenüber Verbänden, Gemeinde und Vereinen und für den Erhalt sowie den Ausbau der Vereinsanlagen. Er ist gemeinsam mit den anderen Vorständen für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere für die Führung der Kassenbücher und die Verwaltung der Vereinskonten zuständig.
Vorstand Wirtschaft
Der Vorstand Wirtschaft ist für die wirtschaftlichen Veranstaltungen des Vereins (Vereinsfeste, Events, etc.) verantwortlich. Er ist gemeinsam mit den anderen Vorständen für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere für die Führung der Kassenbücher und die Verwaltung der Vereinskonten zuständig.
Vorstand Sport
Der Vorstand Sport ist für den gesamten sportlichen Bereich der Fußball- und Turnabteilung und gemeinsam mit den anderen Vorständen für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere für die Führung der Kassenbücher und die Verwaltung der Vereinskonten zuständig.
Die Vorstands- und Vereinsversammlungen werden durch eines der Mitglieder des Gesamtvorstands geleitet.
Über die detaillierte Verteilung der Aufgabengebiete der Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstands entscheidet der Gesamtvorstand in eigener Zuständigkeit. Hierfür ist vom Vorstand ein Geschäftsverteilungsplan aufzustellen.
Scheidet vor Ablauf der Wahlperiode ein Mitglied aus dem Gesamtvorstand aus, so ist der Gesamtvorstand zur kommissarischen Berufung eines Ersatzmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung berechtigt.
Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied, anwesend sind. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Beschlüsse des Gesamtvorstands sind zu protokollieren.
Der Gesamtvorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der weiteren Ordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen hat. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Mitglied des Gesamtvorstands es beantragt. Der Gesamtvorstand wird in seinen Tätigkeiten unterstützt durch den Verwaltungsausschuss und die Abteilungen.
Der Verwaltungsausschuss und die Abteilungen sind über die Tätigkeit des Gesamtvorstands regelmäßig zu informieren.
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
§ 11 – Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstände der Bereiche Verwaltung, Wirtschaft und Sport.
Die Vorstandsmitglieder sind alleine vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3.000,- € sowie bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- und Sponsoringverträge,
Verträge mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des Vereins sowie Sportlern/Sportlerinnen, Trainern/Trainerinnen und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben) wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB gemeinsam vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000,- € sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über 10.000,- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung Mitgliederversammlung erteilt ist.
§ 12 – Der Verwaltungsausschuss
Dem Verwaltungsausschuss gehören an:
Der Schriftführer/-in, der Festkassier/-in, der Buchhalter/-in, Kassenprüfer/-in, dem Spielausschuss und dem Turnausschuss. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden in ihren Aufgabenbereichen durch weitere Hilfskräfte wie z.B. Platzkassiere, Wirtschaftsausschussangehörige, Auf- und Abbauhelfer bei Festbetrieben, Festhelfereinteiler, Spielausschussangehörige, Trainer, Betreuer, Übungsleiter und vom weiter bestimmbaren Hilfskräften unterstützt.
Der Verwaltungsausschuss tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder eins Verwaltungsausschussmitglieder es beantragen.
Zu den Aufgaben des Verwaltungsausschusses gehören:
Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses beratend teilzunehmen.
§ 13 – Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes und des Verwaltungsausschusses
Die Mitglieder des Gesamtvorstands und des Verwaltungsausschusses werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Gesamtvorstands bzw. des Verwaltungsausschusses im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein endet automatisch auch jedes Verwaltungsamt im Gesamtvorstand oder im Verwaltungsausschuss.
§ 14 – Abstimmungen und Wahlen
Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Das heißt, dass Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Berechnung außer Betracht bleiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Soll geheim gewählt werden, so ist dies von einem Drittel der Anwesenden zu beantragen.
Jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr hat das aktive Wahlrecht für alle Ämter des Vereins. Das passive Wahlrecht ist ab dem 18. Lebensjahr gegeben. Ausgenommen hiervon ist das Amt des Jugendvorsitzenden. In dieses Amt können auch Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gewählt werden.
Wählbar sind im Regelfall nur anwesende Mitglieder. Zur Wahl von Abwesenden muss deren schriftliche Einverständniserklärung vorliegen.
Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstands und des Verwaltungsausschusses erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Kandidiert für ein Amt nur eine Person, kann durchHandzeichen gewählt werden. Kandidieren mehrere Personen, erfolgt eine geheime Beschlussfassung, wenn dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird. Nach der Wahl sind die Gewählten zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.
Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist ein aus zwei Personen bestehender Wahlausschuss zu bilden. Amtierende Gesamtvorstandsmitglieder dürfen ihm nicht angehören. Der Wahlausschuss ist auch für die Durchführung der Entlastung zuständig.
§ 15 – Abteilungen
Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit geprüft werden. Die Erhebung des Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstands.
§ 16 – Kassenprüfung
Rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Hauptkasse sowie die Abteilungskassen durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen. Diese dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.
Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der von den Organen genehmigten Ausgaben.
Der Gesamtvorstand kann jederzeit, ohne Angabe von Gründen, eine außerordentliche Kassenprüfung ansetzen.
§ 17 – Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
Antrag auf Satzungsänderung kann jedes Mitglied stellen. Über eine Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur Beschluss gefasst werden, wenn der zu ändernde Paragraf in der Tagesordnung genannt wurde. Bei einer umfangreichen Neufassung der Satzung genügt die Ankündigung „Neufassung der Vereinssatzung“.
Die Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen.
Zur Wirksamkeit ist die Eintragung im Vereinsregister gemäß § 71 BGB erforderlich. Der Gesamtvorstand hat beim Registergericht die Eintragung anzumelden.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer extra zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung (Auflösungsversammlung) erfolgen. Für die Einberufung ist § 9 sinngemäß anzuwenden. Es ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösungsversammlung wählt die Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kraichtal, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sports im Stadtteil Oberöwisheim zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§ 18 – In Kraft Treten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.09.2021 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.